Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen
Die Anerkennung von Prüfungs- und Studienleistungen erfolgt gemäß § 8 der jeweiligen Prüfungsordnung der Fakultät für Erziehungswissenschaft für Studiengänge mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" und "Master of Arts" bzw. gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung für die Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss "Bachelor of Arts" und "Bachelor of Science", "Bachelor of Education" und "Master of Education" sowie gemäß der jeweiligen Fachspezifischen Bestimmungen.
Zuständigkeiten
Gemäß § 8 PO entscheidet der Prüfungsausschuss (Nicht-Lehramt) bzw. der dezentrale Prüfungsausschuss für den jeweiligen Teilstudiengang (Lehramt) über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen. Aufgrund der Menge und Heterogenität der Anträge hat sich in den letzten Jahren die Praxis etabliert, die Betreuung der Anerkennungsverfahren von der Erstberatung bis zur Genehmigung durch den zuständigen (dezentralen) Prüfungsausschuss an spezialisierte "Geschäftsstellen" zu vergeben.
Damit Sie gleich die für Sie richtige Anlaufstelle finden, sind diese hier nach Studiengängen aufgelistet:
Bildungs- und Erziehungswissenschaft (B.A. Haupt- und Nebenfach; M.A.)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule Erziehungswissenschaft (außer Praktika und FüB-Bereich) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Praktika | Zentrum für außerschulische Praxis (ZaP) |
FüB-Bereich | Herr Dr. Jens Joachim Rogmann |
Wahlbereich (nur HF EuB und M.A.) | Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
"Alte" Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.A./B.Sc.) (Zulassung bis WiSe 19/20)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (außer ISP und 0m2) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Sonderpädagogik (außer 0s1) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Integriertes Schulpraktikum (ISP) [Modul 0j] | ISP-Praktikumsbüro am ZLH |
Sonderpädagogisches Erkundungspraktikum [Modul 0s1 Lernverläufe analysieren und Lernprobleme identifizieren] |
Herr Prof. Dr. Joachim Schroeder |
Berufs- und wirtschaftspädagogisches Orientierungspraktikum [Modul 0m2 Erkundung im berufs- und wirtschaftspädagogischen Praxisfeld] |
Praktikumsbüro IBW |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
"Neue" Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.Ed.) (Zulassung ab WiSe 20/21)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (außer OP und BWP0EP) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Sonderpädagogik (außer SP0L1) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Orientierungspraktikum (OP) LAGS, LAS-G [Modul EW0P1] |
Eine Informationshomepage am ZLH ist zurzeit im Aufbau und steht ab etwa Mitte März 2021 zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich ggf. in dringenden Fällen vorab über die Funktionsadresse: op-lags.zlh(at)uni-hamburg.de |
Orientierungspraktikum (OP) LASek, LAS-Sek [Modul EW0P2] |
Eine Informationshomepage am ZLH ist zurzeit im Aufbau und steht ab etwa Mitte März 2021 zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich ggf. in dringenden Fällen vorab über die Funktionsadresse: op-lasek.zlh(at)uni-hamburg.de |
Sonderpädagogisches Erkundungspraktikum [Modul SP0L1 Lernverläufe analysieren und Lernprobleme identifizieren – 1] |
Herr Prof. Dr. Joachim Schroeder |
Berufs- und wirtschaftspädagogisches Orientierungspraktikum [Modul BWP0EP Erkundung im berufs- und wirtschaftspädagogischen Praxisfeld] | Praktikumsbüro IBW |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
Master-Lehramtsstudiengänge (M.Ed.)
Bereich der Anerkennung | Zuständige Stelle |
Alle Fachmodule des Teilstudiengangs Erziehungswissenschaft (außer KP1 und 2) |
Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft |
Kernpraktika LAPS, LAGym und LAS (KP1 und KP2a, KP2b, KP2c) |
Zentrum für Lehrerbildung Hamburg (ZLH) |
Kernpraktika LAB (00o1 und 00o2) | Praktikumsbüro IBW |
Leistungen aus einem studienbezogenen Auslandsaufenthalt | Referat Internationalisierung |
Mehrsprachigkeit und Bildung - MOTION (M.A.)
Bitte wenden Sie sich an die Koordinatorin des Studiengangs, Frau Valeria Wagner.
Rechtliche Grundlagen
Seitdem die „Lissabon-Konvention“ der Europäischen Union im Jahre 2007 in Bundesrecht überführt worden ist, müssen Hochschulen extern erbrachte Leistungen grundsätzlich anerkennen.
Im Sinne der „Lissabon-Konvention“ bezieht sich der Begriff der Anerkennung auf die Anerkennung zwischen den Vertragsstaaten und nicht auf die Anerkennung innerhalb eines bestimmten Vertragsstaates. Die Umsetzung der Vorgaben der „Lissabon Konvention“ in § 40 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) ab dem 15. Juli 2010 bewirkt jedoch, dass auch Studierende aus Drittstaaten sowie deutsche Studierende erfasst werden. Diese gesetzliche Regelung entspricht zudem der aktuellen Beschlusslage der Kultusministerkonferenz (KMK). Auch die Neufassungen der fakultären Prüfungsordnungen (PO), enthalten nunmehr gleichlautende Regelungen zur Anerkennung (in § 8), mit denen die Vorgaben der „Lissabon-Konvention“ sowie des HmbHG umgesetzt werden. Entscheidender Grundsatz der Lissabon-Konvention ist, dass eine Qualifikation im Regelfall anzuerkennen ist. Die Beweislast, dass ein Antrag auf Anerkennung nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, weil ein wesentlicher Unterschied vorliegt, trägt die für die Anerkennung zuständige Stelle. Innerhalb sowie auch außerhalb des Hochschulbereichs erworbene Kompetenzen sind gemäß der „Lissabon-Konvention“, § 40 HmbHG, sowie § 8 PO grundsätzlich anzuerkennen.
1. Anerkennung von innerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen gemäß § 40 Absatz 1 HmbHG, § 8 Absatz 1 PO
„Beim Übergang auf eine andere Hochschule sind Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studien- und berufspraktische Zeiten anzuerkennen, sofern keine wesentlichen Unterschiede zwischen den erworbenen und den an der aufnehmenden Hochschule zu erwerbenden Kenntnissen und Fähigkeiten bestehen.“
Die Anerkennung von extern erbrachten Leistungen kann demnach nur abgelehnt werden, wenn die Hochschule nachweist, dass wesentliche Unterschiede bestehen.
2. Anerkennung von außerhalb des Hochschulbereichs erworbenen Kompetenzen gemäß § 40 Absatz 2 HmbHG, § 8 Absatz 3 PO
„Auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten, die jenen gleichwertig und für einen erfolgreichen Abschluss eines Studiengangs erforderlich sind, sind in einem Umfang von bis zur Hälfte auf die zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen.“
Anders als bei hochschulisch erlangten Qualifikationen, kann bei außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen nicht ohne weiteres von einer entsprechenden qualitativen Gleichwertigkeit ausgegangen werden, so dass diese nicht bereits unterstellt wird; der Umfang ihrer Anrechenbarkeit ist auf die Hälfte der zu erbringenden Studienleistungen begrenzt, damit ein wesentlicher Anteil der dem Hochschulabschluss zugrundeliegenden Ausbildung auch tatsächlich hochschulisch erfolgt.1
3. Anerkennungsverfahren
Voraussetzungen für die Anerkennung sind demnach:
- ein Antrag des bzw.der Studierenden an den Prüfungsausschuss (dem Antrag sind die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen beizufügen) und
- keine durch die Hochschule nachgewiesenen wesentlichen Unterschiede bzw. das Vorliegen von Gleichwertigkeit bei außerhochschulisch erbrachten Leistungen.
Mit dem erfolgreichen oder erfolglosen Abschluss eines Moduls scheidet eine Anerkennung generell aus.
Zur Feststellung von wesentlichen Unterschieden bzw. der Gleichwertigkeit können folgende Kriterien herangezogen werden2:
- Niveau der erworbenen und der zu erwerbenden Kompetenzen3 (z.B.Bachelor, Master)
- Workload (kann allein kein Ausschlussgrund sein)
- Profil des Studienprogramms (die inhaltlichen Ausrichtungen der beiden Studiengänge sind zu vergleichen)
- Lernergebnisse (Frage: Ist das Studienziel ernsthaft gefährdet, wenn eine Anerkennung erfolgt?)
Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 8 Absatz 5 PO).
Noten sind - soweit vergleichbare Notensysteme vorliegen - zu übernehmen. Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird die Prüfungsleistung mit „bestanden“ ausgewiesen (§ 8 Absatz 4 PO).
Studierende sind dafür verantwortlich, die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Bewertung des Antrages auf Anerkennung an der Universität Hamburg vorzulegen (§ 8 Absatz 5 PO). Sie trifft insoweit eine „Mitwirkungspflicht“. Fehlen aussagekräftige Unterlagen und reicht die bzw. der Studierende diese, auch auf eine entsprechende Nachfrage hin, nicht ein, kann die Anerkennung aufgrund dessen abgelehnt werden. Die Darlegung der wesentlichen Unterschiede zwischen erlangter und anzuerkennender Prüfungsleistung bedarf es dann nicht. Eine Ausnahme besteht jedoch für die Fälle, in denen es den Studierenden ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Ihnen darf dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen.
Ist die Vergleichbarkeit der Leistungen weiterhin zweifelhaft, obwohl aussagekräftige Unterlagen eingereicht worden sind, so richtet sich die Anerkennung nach der Beweislast. Kann die Hochschule demnach die „wesentlichen Unterschiede“ nicht eindeutig aufzeigen, hat eine Anerkennung zu erfolgen. Sie scheidet hingegen aus, wenn die bzw. der Studierende das „Vorliegen der Gleichwertigkeit“ nicht eindeutig nachgewiesen hat.4
Die Entscheidung über die Anerkennung sollte möglichst zeitnah erfolgen,um den Studierenden Klarheit für ihr weiteres Studium zu verschaffen. §75 Verwaltungsgerichtsordnung sieht grundsätzlich eine 3-Monats-Frist für die Bearbeitung von Anträgen vor. Danach haben die antragstellenden Studierenden die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage einzureichen.
1 Vgl. Drucksache der Bürgerschaft 19/6214, S. 11f.
2 Hochschulrektorenkonferenz – Projekt nexus, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig gestell-ten Fragen, Dezember 2016, https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerken-nung/Handreichung_Kriterien_fuer_gute_Anerkennung_FAQ.pdf [letzter Abruf: 09.02.2021].
3 Die Niveaustufen der Abschlüsse und ihre entsprechenden Kompetenzbeschreibungen sind im Qualifikationsrahmen für Deutsche Hochschulabschlüsse definiert, siehe auch https://www.hrk.de/themen/studium/qualifikationsrahmen [letzter Abruf: 09.02.2021].
4 Hochschulrektorenkonferenz –Projekt nexus, Kriterien für gute Anerkennung und gute Anerkennungsverfahren mit häufig ge-stellten Fragen, Dezember 2016, https://www.hrk-nexus.de/fileadmin/redaktion/hrk-nexus/07-Downloads/07-08-RT_Anerken-nung/Handreichung_Kriterien_fuer_gute_Anerkennung_FAQ.pdf [letzter Abruf: 09.02.2021].
Grundlegende Prüfungsausschussbeschlüsse (z.B. Anerkennungsmöglichkeiten aus der Erzieher:innenausbildung)
Zurzeit in Arbeit, folgt in Kürze. [Stand: 10.02.2021]
Ablauf des Verfahrens, einzureichende Unterlagen
Für den Antrag auf Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Teilstudiengang Erziehungswissenschaft ist ein Antragsformular vorgesehen, welches Sie am Computer ausfüllen und anschließend ausdrucken können. Bitte informieren Sie sich selbständig über Anerkennungsmöglichkeiten, indem Sie z.B. die Qualifikationsziele in den Modulbeschreibungen Ihres Studiengangs an der Universität Hamburg mit denjenigen Ihrer Herkunftshochschule vergleichen. Sofern keine wesentlichen Unterschiede vorliegen, ist die Möglichkeit der Anerkennung grundsätzlich gegeben und ein Antrag kann gestellt werden.
Das vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Formular ist mit den entsprechenden Leistungsnachweisen (immer schriftliche Belege (z.B. Transcript of Records, Bescheinigung(en) bzw. Scheinformular(e) o.ä.)) in Kopie sowie zugehörigen Modulbeschreibungen o.ä. im Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (StuP), Von-Melle-Park 8, 20146 Hamburg einzureichen. Bitte beachten Sie, dass der Leistungsnachweis Stempel und Unterschrift der entsprechenden Stelle der Herkunftshochschule, einen QR-Code, Verifikationslink o.ä. zur Überprüfung der Echtheit tragen muss.
Im StuP wird eine erste Einschätzung der Anerkennungsfähigkeit vorgenommen und Ihnen ggf. auch beim Ausfüllen des Formulars geholfen. Sollten die eingereichten Unterlagen unvollständig sein oder Nachweise fehlen, werden Sie darüber informiert und bekommen die Möglichkeit diese nachzureichen.
Bitte beachten Sie, dass die Anerkennungsberatung aufgrund der Pandemiesituation momentan nur sehr schwer durchgeführt werden kann. Da das StuP für den Publikumsverkehr gesperrt ist, müssen Anträge grundsätzlich per Post eingereicht werden. Da sie eine eigenhändige, "echte" Unterschrift tragen müssen, ist eine elektronische Übermittlung per Mail leider nicht möglich. Eventuell erforderliche Beratungstermine über Zoom oder in besonderen Einzelfällen unter Auflagen persönlich vor Ort, müssen vorab mit der/dem jeweiligen Mitarbeiter/in im Studien- und Prüfungsbüro Erziehungswissenschaft (StuP) vereinbart werden.
Alle vollständigen(!) Anträge (mit allen erforderlichen Nachweisen) werden vom StuP zur Prüfung und Befürwortung an die/den Anerkennungsbeauftragte/n weitergeleitet. Ist dies erfolgt, geht der Antrag wiederum über das StuP an den jeweils zuständigen (dezentralen) Prüfungsausschuss zur Genehmigung.
Nach der Genehmigung des Anerkennungsantrags wird der komplette Vorgang an das zuständige Hauptfach-Studienbüro bzw. das ZPLA übermittelt, damit die Anerkennung in STiNE dokumentiert werden kann.
Formulare
Lehrämtler nutzen bitte das Formular, das Sie auf der Homepage des ZPLAs finden!
Ausfüllhilfe/Antragsbeispiele zur Orientierung
Zurzeit in Arbeit, folgt in Kürze. [Stand: 10.02.2021]
Informationen zu Anerkennungsmöglichkeiten nach einem Wechseln vom "alten" zum "neuen" Lehramt zum WiSe 2020/21
Studierende, die im "alten" Lehramt Module an der Universität Hamburg abgeschlossen haben, können sich diese wie folgt nach einem erfolgreichen Wechsel ins "neue" Lehramt anerkennen lassen. Bitte beachten Sie, dass ein Anerkennungsantrag erst NACH erfolgter Umschreibung gestellt werden kann und nicht bereits nach der Zulassung, da ein entsprechendes, neues Leistungskonto in STiNE erforderlich ist.
1. Teilstudiengang Erziehungswissenschaft
- Wechsel von Lehramt Primar- und Sekundarstufe I (B.A.) zu Lehramt an Grundschulen (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt Primar- und Sekundarstufe I (B.A.) zu Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt an Gymnasien (B.A./B.Sc.) zu Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt an Beruflichen Schulen (B.A./B.Sc.) zu Lehramt an berufsbildenden Schulen (B.Ed.) (PDF)
2. Teilstudiengang Sonderpädagogik
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (B.Ed.) (PDF)
- Wechsel von Lehramt für Sonderpädagogik (B.A.) zu Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (B.Ed.) (PDF)
Sollte Ihre Wechselkombination hier nicht aufgelistet sein, können trotzdem Anerkennungen möglich sein! Diese müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden. Gleiches gilt für die Anerkennung von bestandenen Teilleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen.
Übersicht Module und Kurse
Bachelor-Haupt- und Nebenfach Erziehungs- und Bildungswissenschaft
"Alte" Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.A./B.Sc.) (Zulassung bis WiSe 19/20)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt für Primar- und Sekundarstufe I (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A./B.Sc. Lehramt an Gymnasien (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt für Sonderpädagogik (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt für Sonderpädagogik (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.A. Lehramt an Beruflichen Schulen (PDF)
"Neue" Bachelor-Lehramtsstudiengänge (B.Ed.) (Zulassung ab WiSe 20/21)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt an Grundschulen (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Grundschule (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für die Sekundarstufe I und II (Stadtteilschulen und Gymnasien) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (Erziehungswissenschaft) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt für Sonderpädagogik mit der Profilbildung Sekundarstufe (Sonderpädagogik) (PDF)
- Übersicht Module und Kurse B.Ed. Lehramt an berufsbildenden Schulen (PDF)